Die neue Arbeitsstättenregel ASR A6
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht: Seit dem 1. Juli 2024 gilt die ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie enthält Vorgaben für Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten und konkretisiert die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung zum Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen. So heißt es zum Beispiel in der Arbeitsstättenverordnung, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe „entsprechend angemessen“ sein müssen. Die ASR A6 konkretisiert nun folgendermaßen: „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ (Abschnitt 6.5.1 Abs. 12 ASR A6). Die neue Arbeitsstättenregel gilt auch für Telearbeitsplätze.
Die ASR A6 gehört zu den Technischen Regeln, die konkretisieren, wie die in der Arbeitsstättenverordnung geforderten Schutzziele erfüllt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen damit konkrete Angaben, wie die Anforderungen aus der Verordnung umgesetzt werden sollten. Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.
Quelle: VBG
Weiterführender Link: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A6
Wie definiert sich “Telearbeitsplatz”?:
“Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.”
Diese Definition findet sich in § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).